Trainingsveranstaltungen
Die Haftpflichtversicherung bei Trainingsveranstaltungen erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht
- des Veranstalters,
- der Sportkommissare,
- der Fahrerhelfer,
- der Teilnehmer und von
- Bund, Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden.
1. Der Veranstalter als Versicherungsnehmer ist versichert
a) bei der Durchführung der Veranstaltung
b) als Eigentümer oder Benutzer einer Tribünenanlage – bei beweglichen Tribünen einschließlich Auf- und Abbau.
c)
über seine gesetzliche Schadenersatzpflicht hinaus auf die
Wiedergutmachung von Schäden an Straßen, Wegen und Grundstücken
(Flurschäden im Sinne der VwV zu § 29 StVO) in der Bundesrepublik
Deutschland. An diesen Flurschäden beteiligt sich der Veranstalter in
Höhe von 50 %, wenn der Versicherer Leistungen zu erbringen hat. Die
Versicherung übernimmt jedoch höchstens bis zu 2.046 EUR je
Veranstaltung; bei Enduro höchstens 1.000 EUR je Veranstaltung, darüber
hinausgehende Ansprüche sind vom Veranstalter zu erfüllen. Bei Rallyes
besteht für Schäden dieser Art kein Versicherungsschutz.
d)
über seine gesetzliche Schadenersatzpflicht hinaus auf die
Wiedergutmachung von Schäden an Leitplanken, Fangzäunen und anderen
zugelassenen Leiteinrichtungen. Der Veranstalter beteiligt sich in Höhe
von 50 %, wenn der Versicherer Leistungen zu erbringen hat. Die
Versicherung übernimmt jedoch höchstens bis zu 2.046 EUR je
Veranstaltung; darüber hinausgehende Ansprüche sind vom Veranstalter zu
erfüllen. Dieser Versicherungsschutz gilt bei Hallen-Veranstaltungen
entsprechend für Schäden an der Halle, soweit sie durch den
Veranstalter oder Teilnehmer verursacht wurden.
Auf- und
Abbauarbeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der versicherten
Veranstaltung stehen, sind ab dem Tag der Policierung durch die
Versicherung maximal 7 Tage vor und 3 Tage nach der Veranstaltung
mitversichert.
2. Die Sportkommissare, die Sportwarte oder
anderer Personen, die vom Veranstalter mit der Organisation und
Durchführung der Veranstaltung beauftragt werden, sind versichert für
die Haftpflicht aus der Verantwortung in dieser Eigenschaft.
3. Die Fahrerhelfer
4.
Die Teilnehmer (Versicherte: Bewerber, Fahrer, Beifahrer,
Fahrzeughalter und –eigentümer)
Dieser
Versicherungsschutz gilt bei Rennen, Rallyes und sonstigen
Veranstaltungen mit Wertungsprüfungen auf Bestzeit nur für die
Fahrtstrecke der eingebauten Wertungsprüfungen (Erzielung der
Höchstgeschwindigkeit). Bei Rallyes beginnt der
Haftpflichtversicherungsschutz bereits ab Einfahrt in die Kontrollzone
(gelbes Schild „Vorankündigung Zeitkontrolle“) am Start einer
Wertungsprüfung auf Bestzeit und endet mit dem Ende der Kontrollzone
(beiges Schild „Kontrollzonen-Ende“) am Ziel einer Wertungsprüfung auf
Bestzeit.
5. Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände
werden von allen Ersatzansprüchen freigestellt, die aus Anlass der
Veranstaltung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen von
Teilnehmern oder von Dritten erhoben werden.
Der Veranstalter ist nicht berechtigt, etwaige Ansprüche ohne vorherige Zustimmung des Versicherers zu befriedigen.
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche
a)
der Vorstandsmitglieder der Veranstalter und des in Ziff. 2 genannten
Personenkreises untereinander und gegenüber Veranstalter, Bewerber,
Fahrer (einschließlich des Skifahrers beim Ski-Jöring), Beifahrer,
Fahrerhelfer, Fahrzeughalter und –eigentümer
b) der Fahrerhelfer
Haftpflichtansprüche
der Bewerber, Fahrer, Beifahrer, Fahrzeughalter und –eigentümer
untereinander und gegenüber dem Veranstalter sind mitversichert.
Versicherungsschutz besteht aber nur dann, wenn alle Teilnehmer einen
wirksamen Haftungsverzicht unterzeichnet haben.


